Luft-Abgas-Systeme Abstände

§9 Abs. 1.2 der FeuV-SH

Abstand der Abgasmündung zu Gauben, Fenstern, Lüftungsöffnungen
mind. 1,5 Meter

Die Abgasmündung muss Gauben, Fenster und Lüftungsöffnungen überragen
mind. 1,0 Meter